Dr. Stefan Lahnsteiner an Verfahren zu insolvenzrechtlicher Grundsatzentscheidung beteiligt
Dr. Stefan Lahnsteiner war als Vertreter des obsiegenden Beklagten im Verfahren des OGH zu 9 Ob 33/20y beteiligt (https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=f64bb675-a0ce-47f9-b79c-ee1ce4fdbaec&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=9ob33%2f20y&VonDatum=&BisDatum=09.07.2021&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJT_20201217_OGH0002_0090OB00033_20Y0000_000).
Grundsätzlich befreit eine Zahlung an den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht von der Verbindlichkeit, es sei denn, dass das Geleistete der Insolvenzmasse zugewendet worden ist oder dass dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und dass die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht.
Die Frage, wann eine fahrlässige Unkenntnis eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens vorliegt, war Gegenstand des Verfahrens. Der Beklagte hat nach Insolvenzeröffnung noch eine Zahlung geleistet, jedoch nicht an den Masseverwalter. Der machte den bereits geleisteten Betrag in der Folge klagsweise geltend.
Der OGH kam zu Ergebnis, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung bei einem Nichtunternehmer nicht allein daraus abgeleitet werden kann, dass er die grundsätzlich bestehende Möglichkeit zur Nachschau in der Insolvenzdatei unterlassen hat. Sie kann vielmehr nur angenommen werden, wenn weitere – notwendigerweise nur im Einzelfall beurteilbare – Umstände hinzutreten, die auch für einen Nichtunternehmer auf eine Insolvenz des Vertragspartners schließen lassen und vom jeweils Verpflichteten zumutbare Nachforschungen unterlassen wurden. Eine generelle Verpflichtung für Nichtunternehmer zur regelmäßigen Kontrolle der Vertragspartner im Hinblick auf mögliche Insolvenzen vor einer Zahlung besteht somit nicht.