Neue Kündigungsfristen bei Arbeitern
Die Gesetzesänderung zur Angleichung der Kündigungsfristen bei Arbeitern an die Kündigungsfristen bei Angestellten wird am 01.10.2021 in Kraft treten. Demnach kann ein Arbeitgeber mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt zunächst sechs Wochen und erhöht sich mit der Dauer der Arbeitsjahre. Die Kündigungsfrist kann nicht unter die gesetzlich bestimmte Dauer herabgesetzt werden. Es kann jedoch vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten des Kalendermonats endet.
Ein Arbeitnehmer kann mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.
Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
Dr. Stefan Lahnsteiner steht für Rechtsfragen im Zusammenhang mit den geänderten Kündigungsfristen zur Verfügung und übernimmt die Anpassung oder Erstellung von Arbeitsverträgen.