Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt und fristwidriger Arbeitnehmerkündigung
Wenn ein/e Arbeitnehmer/in zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen zustehenden Urlaubsanspruch nicht verbraucht hat, so gebührt für den nicht verbrauchten Urlaub eine Ersatzleistung (Urlaubsersatzleistung). Laut einem Urteil des EuGH haben Arbeitnehmer/innen nunmehr auch dann einen Anspruch auf Ersatz des nicht verbrauchten Urlaubes, wenn sie ein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig (ohne Einhaltung der Kündigungsfristen) beenden. Die Entscheidung ist unter folgendem Link abrufbar: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=250044&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2124190
Der Gesetzgeber in Österreich hat auf diese Rechtsprechung reagiert und in § 10 Abs. 2 UrlaubsG festgehalten, dass „im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr“ gebührt.